Erbrecht

Erbrecht

Einen Überblick zu den wichtigsten Punkten im Erbrecht können wir Ihnen nur in Bezug auf den aktuellen Stand geben (Oktober 2009). Da das Erbrecht dem bürgerlichen Recht unterliegt, können sich die Regelungen jederzeit ändern. Zur Erbschaftssteuer gilt seit dem 1. Januar 2009 ein neues Gesetz. Demnach müssen Geschwister, Neffen und Nichten bei einem Erbe weitaus mehr Steuern zahlen als Ehepartner und Kinder. Seit 2009 können Ehe- und Lebenspartner 500.000 Euro steuerfrei erben; für jedes Kind gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Durch Schenkungen lassen sich Steuerzahlungen vermeiden. Grundsätzlich ist der Freibetrag bei einer Schenkung genauso hoch wie bei einem Erbe. Sofern kein rechtsgültiges Testament vorliegt, regelt die gesetzliche Erbfolge die Verteilung des Vermögens des Verstorbenen. Konkret wird die gesetzliche Erbfolge wie folgt unterteilt:

  • Erben erster Ordnung sind:
    Kinder, Enkel, Urenkel etc.
  • Erben zweiter Ordnung sind:
    Vater, Mutter, Schwester, Bruder, Neffe, Nichte, Großneffe etc.
  • Erben dritter Ordnung sind:
    Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousine etc.
  • Erben vierter Ordnung sind:
    Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel etc.

Der Verstorbene war verheiratet und kinderlos:

Liegt kein Testament vor, so erbt der Ehepartner, weitere Erben sind die Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie bilden zusammen mit dem Ehepartner die gesetzliche Erbengemeinschaft. Alle Güter werden dem Ehepartner überlassen, das finanzielle Vermögen wird entsprechend der Erbanteile vererbt. Immobilien werden auf die Erben verteilt. Nutzt der Ehepartner die Immobilien, so haben die Miterben Anspruch auf Mietzahlungen. Zudem müssen sie einem Umbau, einer Renovierung oder einer Untervermietung zusammen. Sie können bestimmen, ob das Haus verkauft oder im Besitz des Ehepartners bleiben soll.

Der Verstorbene war verheiratet und hinterlässt Kinder:

Ohne ein gültiges Testament erben der Ehepartner und die Kinder. Nur gemeinsam als Erbengemeinschaft dürfen sie über das hinterlassene Vermögen bestimmen.

Der Verstorbene war ledig mit Kindern:

Die Kinder sind vor allen Verwandten Erben des gesamten Nachlasses. Minderjährige Kinder erhalten einen Vormund (meist aus dem Verwandtenkreis), der vom Familiengericht bestimmt wird (in der Regel handelt es sich um den anderen Elternteil). Um Problemen vorzubeugen, ist es ratsam, zu Lebzeiten einen Vormund festzulegen. Eine schriftliche Verfügung (mit Datum und Unterschrift) reicht aus oder der Vormund wird im Testament festgelegt.

Der Verstorbene war alleinstehend oder lebte in einer Lebensgemeinschaft:

Nur die Eltern und Geschwister sind in diesem Fall erbberechtigt. Selbst wenn Verfügungen vorliegen, in denen sie übergangen werden, können sie ihre gesetzlichen Pflichtanteile geltend machen.

Der Verstorbene war geschieden:

Vom Verstorbenen geschiedene Personen haben keinen Anspruch auf das Vermögen.

Sie ersetzt jedoch ausdrücklich keine Rechtsberatung durch einen Juristen.